Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Besitzer eines nach Maßgabe der Zuchtbuchordnung des Verbandes zuchtbuchfähigen Pferdes ist und ihren Wohnsitz (natürliche Person) oder Sitz (juristische Person) in dem Tätigkeitsbereich des Verbandes oder im Ausland hat. Zuchtgemeinschaften können nur aus Personen bestehen, die gleichzeitig auch Einzelmitglied sind.
Ausserordentliche Mitglieder können Freunde oder Förderer der Zucht werden. Die die Bestrebungen des Verbandes unterstützen, ohne Besitzer eines eingetragenen Zuchtpferdes zu sein. Ehrenmitglieder oder Ehrenvorsitzende können Persönlichkeiten werden, die sich um die Förderung des Verbandes besondere Verdienste erworben haben. Sie sind von jeder Beitragszahlung befreit, sofern sie nicht im Besitz von eingetragenen Zuchtpferden sind.
Erwerb der Mitgliedschaft
Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftliches Aufnahmegesuch, über das der Vorstand entscheidet. Jeder Züchter im Verbandsgebiet, der die Vorraussetzungen einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt , hat ein Recht auf Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Deligiertenversammlung ernannt.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied nicht mehr Besitzer eines eingetragenen Pferdes ist. Dann geht die ordentliche Mitgliedschaft in eine ausserordentliche Mitgliedschaft über.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist und drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt werden muss,
- durch den Tod oder, bei einer juristischen Person, durch die Auflösung,
- durch Ausschluss, der zulässig ist aus wichtigem Grund, insbesondere bei schwerwiegendem Verstoss gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften sowie gegen die mitgliedschaftsrechtlichen Pflichten von Satzung und Zuchtordnung oder wenn die Vorraussetzungen einer einwandfreien züchterischen Arbeit nicht mehr gegeben sind. Über den Ausschluss befindet die Delegierenversammlung. Der Ausschluss muss schriftlich begründet und von dem Betroffenen gegen förmlichen Empfangsnachweis mitgeteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, innerhalb von vier Wochen durch schriftliche Eingabe das Ehrengericht anzurufen, das abschließend entscheidet.
- durch Streichung. Bei Nichtzahlung der Gebühren, Umlagen und Beiträge ist der Vorstand berechtigt, Mitglieder auszuschliessen. Der Ausschluss ist nur zulässig nach mindestens zweimaliger Mahnung. Die letzte Mahnung hat schriftlich gegen förmlichen Empfangsnachweis mit einer Mahnfrist von 2 Wochen zu erfolgen und muss auf die Streichung der Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechtsfolgen hinweisen. Bleibt dieses Schreiben ohne Antwort bzw. wird die Forderung nicht fristgerecht ausgeglichen , so wird die Mitgliedschaft ohne weitere Mitteilung gelöscht.
(Auszug aus der Satzung, Punkt 2 §7 - §12)






